§ 28 NAG, § 64 NAG
Im Entziehungsverfahren gemäß § 28 Abs 5 NAG ist – anders als dies gegebenenfalls bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ der Fall sein könnte – jedenfalls keine zukunftsbezogene Betrachtungsweise anzustellen (arg: „nicht mehr vorliegen“).