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Betriebsrat; Geschäftsordnung des Universitätsrates; Mitwirkungsrechte der Betriebsräte; Rektorswahl; Sitzungsprotokoll; Tagesordnung; Universitätsrat

RechtsprechungVolltextMuskatelzzfhr 2021/13zfhr 2021, 169 Heft 5 v. 15.10.2021

§ 53 ASGG, § 21 UG

Prozessökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht, sei es um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es um eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen.

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