§ 64 NAG, § 20 UG, § 56 UG
Nach § 56 Abs 1 UG sind die Universitäten berechtigt, Universitätslehrgänge durch Verordnung
Seite 109
§ 64 NAG, § 20 UG, § 56 UG
Nach § 56 Abs 1 UG sind die Universitäten berechtigt, Universitätslehrgänge durch Verordnung
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