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Betriebsrat; Mitwirkungsrechte; öffentliches Recht; Personalrecht; Privatrecht: Rechtsweg

RechtsprechungVolltextNovakzfhr 2021/4zfhr 2021, 68 Heft 2 v. 25.4.2021

§ 38 ArbVG, § 50 ASGG, § 4 UG, § 20 UG, § 21 UG, § 135 UG

Das „neue“ Personalrecht der Universitäten orientiert sich im Wesentlichen am Modell des Angestelltendienstrechts nach dem österreichischen Angestelltengesetz. Der Gesetzgeber hat das primär für Unternehmungen der Privatwirtschaft zugeschnittene Mitwirkungs- und Mitbestimmungsmodell nach dem ArbVG auf den Universitätsbetrieb übertragen.

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