§ 38 ArbVG, § 50 ASGG, § 4 UG, § 20 UG, § 21 UG, § 135 UG
Das „neue“ Personalrecht der Universitäten orientiert sich im Wesentlichen am Modell des Angestelltendienstrechts nach dem österreichischen Angestelltengesetz. Der Gesetzgeber hat das primär für Unternehmungen der Privatwirtschaft zugeschnittene Mitwirkungs- und Mitbestimmungsmodell nach dem ArbVG auf den Universitätsbetrieb übertragen.