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Überraschungsverbot; Unzuständingkeit; Verspätung Rechtsbehelf

RechtsprechungLeitsätzeNovakzfhr 2021/3zfhr 2021, 35 Heft 1 v. 25.2.2021

§ 39 AVG, § 45 AVG, § 17 VwGVG

Die Zurückweisung eines nicht existenten Antrages begründet Rechtswidrigkeit.

Es ist Behörden und Verwaltungsgerichten verboten, in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren.

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