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Bindungswirkung der Entscheidung einer Universität

RechtsprechungLeitsätzeScharlerzfhr 2017/20zfhr 2017, 194 Heft 5 v. 1.10.2017

§ 64 NAG, § 63 UG

Mit der Zulassung zum Masterstudium wird zwar die Erfüllung der Zulassungsbedingungen für dieses Studium bestätigt, dies stellt aber keinen Nachweis über die Erbringung von universitären Leistungen in einem bestimmten Ausmaß dar

Eine Bindungswirkung der Niederlassungsbehörde bezüglich des Vorliegens eines Studienerfolgsnachweises an die Entscheidung der Universität über die Zulassung zum ordentlichen Studium ist nicht gegeben.

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