vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Amtsrevision; Rechts- und Parteifähigkeit Universität

RechtsprechungLeitsätzeScharlerzfhr 2017/11zfhr 2017, 122 Heft 3 v. 1.6.2017

Art 133 B-VG, § 4 UG 2002, § 45 UG 2002, § 92 UG 2002, § 9 VwGVG

Die Universitäten sind als juristische Personen des öffentlichen Rechts mit voller Rechtsfähigkeit ausgestattet; als juristische Personen handeln sie durch ihre Organe. Sie unterliegen der Rechtsaufsicht des Bundes (§ 45 UniversitätsG 2002).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte