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Die neuen personalrechtlichen Bestimmungen des UG – Eine Chance, die wahrgenommen werden will

AufsätzeChristine Perlezfhr 2016, 139 Heft 5 v. 1.10.2016

Abstract: Mit der Änderung des Universitätsgesetzes 2002 – UG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2015 sind weitreichende Änderungen für das an den Universitäten beschäftigte Personal, insbesondere den „Mittelbau“11Der Begriff „Mittelbau“ ist gesetzlich nicht definiert, umfasst jedoch umgangssprachlich die Gruppe der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb einschließlich der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß § 25 Abs 4 Z 2 UG – im Gegensatz zur „Professorenkurie“, die die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und die Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, gemäß § 25 Abs 4 Z 1 UG umfasst., vorgenommen worden. Die neuen Regelungen kommen Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, Assoziierten Professorinnen und Professoren sowie sämtlichen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich bereits auf einer Laufbahnstelle befinden oder sich in Zukunft auf eine Laufbahnstelle bewerben werden, zugute, und stellen – rund sieben Jahre nach dessen Inkrafttreten im Jahr 2009 – erstmals einen Bezug zwischen dem Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten – KV22Abgeschlossen zwischen dem Dachverband der Universitäten gemäß § 108 Abs 3 UG und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, in der Fassung des 7. Nachtrages vom 22. Dezember 2015. Vgl auch Schrammel in Mayer, UG2.03, § 108 Anm IV.3. (Stand 1.9.2014, rdb.at) zur Vertretung der Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerinteressen: „... Das UG lässt offen, welche kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer in Kollektivvertragsverhandlungen mit dem Dachverband eintritt. Es kommen dafür alle am „Markt“ tätigen Körperschaften der Arbeitnehmer in Betracht. In der Praxis werden Kollektivverträge auf Arbeitnehmerseite wohl vom Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) abgeschlossen werden. Ein zwischen Dachverband und ÖGB vereinbarter Kollektivvertrag gilt dann für alle Arbeitnehmer der Universitäten ungeachtet einer Mitgliedschaft zum ÖGB. ...“ und dem universitären Organisationsrecht her. Damit ist der KV endgültig in den universitären Rahmenbedingungen angekommen. Daraus ergeben sich allerdings viele Spannungsfelder zwischen den verschiedenen Rechtsebenen. Die neuen personalrechtlichen Bestimmungen des UG haben aber auch in der Umsetzung und in einer ersten Rezeption im wissenschaftlichen Diskurs zu zahlreichen Unklarheiten und Interpretationen geführt, die nicht dem intendierten Zweck dieser Bestimmungen entsprechen. Dies gilt es klarzustellen, damit so viele qualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wie möglich die neu eröffneten Karrierechancen nutzen können.

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