Abstract: Mit der Änderung des Universitätsgesetzes 2002 – UG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2015 sind weitreichende Änderungen für das an den Universitäten beschäftigte Personal, insbesondere den „Mittelbau“1, vorgenommen worden. Die neuen Regelungen kommen Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, Assoziierten Professorinnen und Professoren sowie sämtlichen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich bereits auf einer Laufbahnstelle befinden oder sich in Zukunft auf eine Laufbahnstelle bewerben werden, zugute, und stellen – rund sieben Jahre nach dessen Inkrafttreten im Jahr 2009 – erstmals einen Bezug zwischen dem Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten – KV2 und dem universitären Organisationsrecht her. Damit ist der KV endgültig in den universitären Rahmenbedingungen angekommen. Daraus ergeben sich allerdings viele Spannungsfelder zwischen den verschiedenen Rechtsebenen. Die neuen personalrechtlichen Bestimmungen des UG haben aber auch in der Umsetzung und in einer ersten Rezeption im wissenschaftlichen Diskurs zu zahlreichen Unklarheiten und Interpretationen geführt, die nicht dem intendierten Zweck dieser Bestimmungen entsprechen. Dies gilt es klarzustellen, damit so viele qualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wie möglich die neu eröffneten Karrierechancen nutzen können.