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Änderungen der Regeln für den Universitätszugang; Vorhersehbarkeit; Verhältnismäßigkeit

RechtsprechungLeitsätzeAndreas Huberzfhr 2013/24zfhr 2013, 184 Heft 6 v. 1.12.2013

EMRK Art 14, Art 2 1. ZP EMRK

Die Mitgliedstaaten der EMRK verfügen bei der Regelung des Zugangs zu Hochschulen über einen beträchtlichen Ermessensspielraum. Auch die Festlegung und Ausgestaltung des Studienplans obliegt grundsätzlich den Vertragsstaaten.

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