EMRK Art 14, Art 2 1. ZP EMRK
Die Mitgliedstaaten der EMRK verfügen bei der Regelung des Zugangs zu Hochschulen über einen beträchtlichen Ermessensspielraum. Auch die Festlegung und Ausgestaltung des Studienplans obliegt grundsätzlich den Vertragsstaaten.