OGH 26. 01. 2026, 4 Ob 138/25k – Keine Anwendung des Anspannungsgrundsatzes: Unterhaltsanspruch ruht während Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe, sofern ein Einkommenserwerb wegen der Haft unmöglich und kein Vermögen des:der Unterhaltsschuldner:in vorhanden ist, das zur Deckung des angemessenen Unterhalts anzugreifen wäre – dies gilt unabhängig von der Art des Delikts; Unterhaltsbemessung kommt kein pönaler Charakter zu