OGH 23. 10. 2025, 9 Nc 25/25p – In Hinblick auf eine Erwachsenschutzsache obliegt die Zuständigkeit jenem Gericht, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung der betroffenen Person – der etwa durch die Überstellung in eine Justizanstalt begründet werden kann – liegt