Art 12 B-VG verweist die Kompetenz im Krankenanstaltenwesen in entscheidenden Teilen an die Länder. Diese sind sich insbes in der Problematik der sog Gastpatienten uneins. Der Streit zwischen Wien und Niederösterreich über die (behauptete) Bevorzugung der Wiener Wohnbevölkerung wird medienwirksam ausgetragen. Im Folgenden soll der Frage nachgegangen werden, ob und inwieweit die Länder ihrer eigenen Wohnbevölkerung Vorrang in der Gesundheitsversorgung einräumen dürfen oder müssen.1)

