An dieser Stelle wurde vor etwa zwei Jahren § 5c des deutschen Infektionsschutzgesetzes, der am 14.12.2022 in Kraft getreten war, dargestellt.1) Diese Bestimmung regelte das Zuteilungsverfahren von aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandenen überlebenswichtigen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten. Die Regelung wurde nunmehr vom deutschen Bundesverfassungsgericht als mit Art 12 Abs 1 deutsches Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig angesehen.2) Entscheidend war dabei die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers. Mag somit auch der Föderalismus in Deutschland so manches Problem bedeuten, so ist hier vor allem die Einschätzung der Berufsausübungsfreiheit von Interesse.

