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Rezept oder Apothekenrechnung – das ist die Frage

GlosseFriederike Bundschuh-RiesenederZfG 2025, 112 Heft 3 v. 15.9.2025

Bei Bezug von rezeptpflichtigen Medikamenten sollte das Rezept oder die Rechnung der Apotheke, in welcher die Arzneimittel bezogen wurden, aufbewahrt werden. Auch eine Kundenkarte der Apotheke ist hilfreich, da über diese der Medikamentenbezug über mehrere Jahre nachgewiesen werden kann. Andernfalls könnten unter bestimmten Voraussetzungen die Medikamente beschlagnahmt werden und ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstoß gegen das Rezeptpflichtgesetz drohen.

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