VwGH 12. 06. 2025, Ra 2024/11/0024 – Im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs nach § 4 Abs 3 iVm § 5 Abs 4a Oö KAG ist bei Vorliegen verbindlich erklärter Vorgaben des ÖSG oder RSG ausschließlich die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen