OGH 27. 05. 2025, 9 Ob 55/25s – Den:die Arzt:Ärztin trifft auch bei mangelnder Aufklärung nach dem ÄsthOpG dann keine Haftung, wenn er:sie nachweisen kann, dass der:die Patient:in auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte