OGH 17. 12. 2024, 3 Ob 223/24a – Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur dann genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse der pflegebefohlenen Person liegt und somit ihrem Wohl entspricht: Dabei sind nicht nur allein materielle Gesichtspunkte maßgebend, sondern auch die Interessen und Wünsche des/der Pflegebefohlenen, seine/ihre Befindlichkeit und konkreten Lebensumstände