OGH 06. 11. 2024, 6 Ob 230/23a – Das Eigentum an den Stammzellen verbleibt nach Maßgabe der Verträge idR beim ursprünglichen Träger, auch nach der Übertragung der Stammzellenbank im Zuge eines Insolvenzverfahrens, jedoch kann die Herausgabe aufgrund gesetzlicher Vorschriften eingeschränkt sein