Mit dem neuen Jahr bleibt durch das rezente Verfassungsgerichtshoferkenntnis iZmd assistierten Suizid im Wesentlichen alles beim Alten. Die gesetzlichen Regelungen, welche das Sterbeverfügungsgesetz sowie die strafgesetzliche Bestimmung des § 78 ("Mitwirkung an der Selbsttötung") bis dato vorsehen, wurden, bis auf die teilweise Verfassungswidrigkeit des Werbeverbots (vgl § 12 Abs 1 StVfG) sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der zwingenden Erneuerung der Sterbeverfügung nach einem Jahr, als verfassungsgemäß erachtet und sind somit weiterhin in der schon bisher bekannten Fassung gültig. Wie bereits kurz nach Bekanntwerden des Sterbeverfügungsgesetzes und der damit in Zusammenhang stehenden gesetzlichen Vorgaben augenscheinlich zutage trat, bleibt die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Tötung auf Verlangen nach wie vor unbeantwortet. Auch an dem in der Praxis vorherrschenden Problem der, mangels diesbezüglicher gesetzlicher Grundlage, fehlenden institutionalisierten, durch medizinisches Fachpersonal begleiteten, Suizidbeihilfe vermag die aktuelle Entscheidung des Höchstgerichts nichts zu ändern.