OGH 23. 10. 2024, 7 Ob 141/24x – Bei Beschränkungen, die dem ärztlichen oder pflegerischen Bereich zuzuordnen sind, obliegt die Anordnungskompetenz auch in Einrichtungen der Behindertenhilfe den Ärzt:innen bzw den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege