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Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer bleibt aufrecht

GlosseFriederike Bundschuh-RiesenederZfG 2024, 104 Heft 3 v. 15.9.2024

Gesundheitsberatungen und Vorträge durch einen Allgemeinmediziner werden als ärztliche Tätigkeit eingestuft. Daher sind Erträge aus diesen Leistungen in die Bemessungsgrundlage für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer einzubeziehen. Eine höchstpersönliche Einstufung der eigenen Leistungen als nichtärztliche Tätigkeit mit dem Ziel aus den Erträgen dieser Leistungen keinen Beitrag zum Wohlfahrtsfonds leisten zu müssen, ist nicht möglich.

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