OGH 17. 04. 2024, 3Ob23/24i – Rechtsanwält:innen und Notar:innen dürfen Erwachsenenvertretung oder Rechtsbeistand im Verfahren nach § 119 AußStrG ablehnen, wenn nicht "vorwiegend Rechtskenntnisse" erforderlich sind und sie nicht in die Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Personen eingetragen ist