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OGH 17. 04. 2024, 3Ob23/24i – Rechtsanwält:innen und Notar:innen dürfen Erwachsenenvertretung oder Rechtsbeistand im Verfahren nach § 119 AußStrG ablehnen, wenn nicht "vorwiegend Rechtskenntnisse" erforderlich sind und sie nicht in die Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Personen eingetragen ist

RechtsprechungAktuelle Rechtsprechung OGH, VfGH, VwGH (Auswahl)ZfG 2024, 99 Heft 3 v. 15.9.2024

OGH 17. 04. 2024, 3 Ob 23/24i

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