I. Einleitung
Straftäter, die eine Straftat bestimmter Schwere begangen haben, die eine schwere psychische Störung aufweisen und bei denen die Gefahr besteht, dass sie aufgrund dieser Störung weitere Straftaten mit schweren Folgen begehen, können seit der großen Strafrechtsreform von 1975 in einer Anstalt untergebracht werden (§ 21 StGB aF: "Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher").1) Die Unterbringung wird auf unbestimmte Zeit angeordnet und dauert so lange, bis diese Gefährlichkeit nicht mehr besteht, theoretisch auch lebenslang.

