VfGH 04. 03. 2024, G 873/2023 ua
1. Der § 275 ABGB ist sachlich gerechtfertigt:
Es liegt grds im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Versorgung mit Erwachsenenvertretern einerseits durch ideelle Erwachsenenschutzvereine und andererseits durch Notare oder Rechtsanwälte oder andere geeignete Personen gem § 274 ABGB sicherzustellen. Der Umstand, dass Notare oder Rechtsanwälte, die aufrecht in der Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten oder Notaren eingetragen sind, gem § 275 ABGB (im Umkehrschluss) eine Vertretung aus den in der Bestimmung genannten Gründen nicht ablehnen können, vermag die Unsachlichkeit der Bestimmung des § 275 ABGB nicht zu begründen. Es obliegt der freien Entscheidung von Notaren und Rechtsanwälten, sich in der Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten oder Notaren eintragen zu lassen. Bei der (Verpflichtung zur) Übernahme der Tätigkeit als Erwachsenenvertreter (vormals Sachwalter) handelt es sich vorrangig um eine aus der sozialen Verantwortung der Gesellschaft für besonders schutzbedürftige Personen abgeleitete Bürgerpflicht.

