OGH 21. 02. 2024, 6 Ob 194/23g – Ein Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit seinem Wohl entspricht; Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine Vermögensverminderung des Pflegebefohlenen nicht ausgeschlossen werden kann