Das Nichteinholen von Informationen wider besseres Wissen in Bezug auf die Berufsanerkennung einer Ausbildung als Krankenschwester stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes dar. Als Verschuldensgrad genügt fahrlässiges Verhalten. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat.