OGH 16. 01. 2024, 10 Ob S 139/23y
1. Voraussetzung für die Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 7 ist, dass ein Pflegebedürftiger zu keinen willentlich gesteuerten Bewegungen in der Lage ist, die einem bestimmten beabsichtigten Zweck dienen und mit denen dieser Zweck auch erreicht werden kann.