Alle jene, die in Österreich in den bekannten Berufsbildern "Arzt", "Zahnarzt" oder "Apotheker" tätig sind, gehören "ihrer" berufsständischen Kammer an und unterliegen damit auch dem kammereigenen Disziplinarrecht. Beeinträchtigun-gen des Standesansehens und Berufspflichtverletzungen bildeten dabei Disziplinarvergehen, die in einem Disziplinarverfahren zu ahnden sind. Der folgende Beitrag nimmt sich nun dieser beiden Disziplinartatbestände in materieller und prozessualer Hinsicht an.

