OGH 22. 03. 2023, 7 Ob 11/23b – Wird ein Medikament primär zur "Ruhigstellung" eingesetzt, dann ist die medikamentöse Therapie als Freiheitsbeschränkung zu qualifizieren
Nach § 3 HeimAufG liegt eine Freiheitsbeschränkung vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern.