OGH 25. 04. 2023, 4 Ob 238/22m
1. Gem § 119 AußStrG hat das Gericht im Fall der Fortsetzung des Erwachsenenschutzverfahrens nach der Erstanhörung für einen Rechtsbeistand der betroffenen Person im Verfahren zu sorgen. Hat sie keinen geeigneten gesetzlichen oder selbstgewählten Vertreter, so hat das Gericht für sie mit sofortiger Wirksamkeit einen Vertreter für das Verfahren zu bestellen.