OGH 19. 04. 2023, 3 Ob 53/23z
ERWACHSENENSCHUTZ
1. Gem § 127 Abs 3 AußStrG steht einem Angehörigen iSd § 127 Abs 1 AußStrG, dessen Verständigung die betroffene Person nicht abgelehnt hat, gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters der Rekurs zu. Den zum Rekurs berechtigten Personen ist der Beschluss zuzustellen.