LVwG NÖ 15. 12. 2022, LVwG-S–859/001–2022
COVID-19-Rechtsprechung LVwG (Auswahl)
Die Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes knüpft nicht bloß daran an, dass der Betroffene über ein ärztliches Attest verfügt, sondern daran, ob ihm die Erfüllung der Verpflichtung aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nicht zugemutet werden kann. Die glaubhaft zu machende Tatsache ist demnach nicht die Existenz einer von einem Arzt ausgestellten Bestätigung, sondern die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Tragepflicht aus gesundheitlichen Gründen; ob diese Voraussetzung erfüllt ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung. Im Hinblick auf den erforderlichen Überzeugungsgrad der Behörde (Beweismaß) reicht jedoch die Glaubhaftmachung; der Betreffende hat die Behörde daher von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsache zu überzeugen.