OGH 08. 11. 2022, 5 Ob 91/22a
SPORTRECHT
Der Kläger unternahm anlässlich eines "Tourengeherabends", dessen Modalitäten zwischen der Lift- und Pistenbetreiberin und dem Wirten des Gasthofs an der Bergstation vereinbart wurden, eine Abendschitour, brach aber später als empfohlen auf und kollidierte auf einer durch ein Seil und ein beleuchtetes Hinweisschild erkennbar gesperrten Piste mit dem für ihn nur schwer erkennbaren Windenseil einer Pistenraupe und verletzte sich.