OGH 27. 09. 2022, 2 Ob 151/22b
ERWACHSENENSCHUTZ
In Bezug auf das Begehren, dem einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter aufzutragen, dem Betroffenen monatlich 300 EUR zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse zur freien Verfügung zu überlassen, ist festzuhalten, dass gem § 258 Abs 1 ABGB ein Erwachsenenvertreter, der mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der vertretenen Person betraut ist, mit dem Einkommen und dem Vermögen den persönlichen Lebensverhältnissen angemessene Bedürfnisse zu befriedigen hat. Nach Abs 2 leg cit hat der Erwachsenenvertreter bei der Erfüllung der Verpflichtung nach Abs 1 auch dafür zu sorgen, dass der vertretenen Person die notwendigen finanziellen Mittel für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens zur Verfügung stehen, soweit ihr Wohl dadurch nicht gefährdet ist. Dafür hat der Erwachsenenvertreter der vertretenen Person etwa das notwendige Bargeld zu überlassen oder den notwendigen Zugriff auf Zahlungskonten zu gewähren.