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OGH 25. 10. 2022, 2 Ob 114/22m – Entscheidend für den Forderungsübergang gem § 43 Abs 1 Oö. ChG ist die tatsächliche Erbringung von Leistungen aus Anlass von unfallbedingten Beeinträchtigungen eines Menschen

RechtsprechungAktuelle Rechtsprechung OGH, VwGH, VfGH und LVwG (Auswahl)ZfG 2023, 19 Heft 1 v. 15.3.2023

OGH 25. 10. 2022, 2 Ob 114/22m

BEIHILFEN UND UNTERSTÜTZUNGEN

Im vorliegenden Fall wird vom Land Oberösterreich Geldersatz für Leistungen, die im Rahmen persönlicher Assistenz iSd § 13 Oö. ChG zugunsten einer bei einem Verkehrsunfall geschädigten Person erbracht wurden, begehrt. Hierzu ist § 43 Abs 1 Oö. ChG zu beachten. Dieser besagt auszugsweise: "Kann ein Mensch mit Beeinträchtigungen den Ersatz des Aufwands, der ihm durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis entstanden ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht dieser Anspruch gegen die ersatzpflichtige Person mit Ausnahme eines Schmerzengelds insoweit auf das Land über, als es aus diesem Anlass Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringt."

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