Der vorliegende Beitrag befasst sich mit den Konsequenzen des Erkenntnisses des VfGH zur Zielsteuerung im Gesundheitswesen. Insbesondere wird versucht, die Umrisse der Kompetenz des Bundes zur integrativen Planung des Gesundheitswesens zu skizzieren. Eine wesentliche Schranke bildet dabei das Berücksichtigungsprinzip.