Ein behördlicher "Generalbescheid" an den Adressat Wohn- und Pflegeheim entfaltet keine Rechtswirkung für den Einzelnen. Telefonisch angeordnete Absonderungsmaßnahmen sind als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt einzustufen und können mittels Maßnahmenbeschwerde beim LVwG bekämpft werden. Absonderungen im Falle von ansteckenden Krankheiten und damit verbundene Freiheitsentziehungen sind jedenfalls dem Gericht zu melden und einer Überprüfung zu unterziehen. Insbesondere dann, wenn ein(e) HeimbewohnerIn kognitiv eingeschränkt ist und eine Erwachsenenvertretung gerichtlich bestellt wurde.