LVwG NÖ 20. 07. 2022, LVwG-AV-488/001-2022
Auch wenn eine Ausbezahlung der geleisteten Zuschläge für eine Dienstnehmerin effektiv erst im Folgemonat erfolgt, so sind diese Schicht- und Überstundenzulagen jenem Beitragszeitraum zuzuordnen, in dem die Arbeitnehmerin die Überstunde, für die sie die Vergütung erhält, geleistet hat (vgl VwGH 2011/08/0327; mHa VwGH 2000/08/0220).