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OLG Linz 15. 07. 2022, 9 Bs 143/22a – Einer vom Bund finanzierten Universität steht kein Kostenersatz für die Nutzung ihrer dauerhaft angemieteten Obduktionsräumlichkeiten zu

RechtsprechungAktuelle Rechtsprechung OGH, OLG, VwGH, VfGH und LVwG (Auswahl)ZfG 2022, 99 Heft 3 v. 15.9.2022

OLG Linz 15. 07. 2022, 9 Bs 143/22a

V. Sonstiges

Der Aufwandersatz für die Nutzung von Obduktionsräumlichkeiten wird in § 43 Abs 1 Z 2 lit e GebAG dergestalt geregelt. Es steht ein Fixbetrag für die Nutzung von externen Untersuchungsräumlichkeiten (einschließlich Infrastruktur) in Höhe von 130 EUR zu.

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