OLG Linz 15. 07. 2022, 9 Bs 143/22a
V. Sonstiges
Der Aufwandersatz für die Nutzung von Obduktionsräumlichkeiten wird in § 43 Abs 1 Z 2 lit e GebAG dergestalt geregelt. Es steht ein Fixbetrag für die Nutzung von externen Untersuchungsräumlichkeiten (einschließlich Infrastruktur) in Höhe von 130 EUR zu.