OGH 15. 12. 2021, 7 Ob 194/21m – Auch wenn die sedierende Wirkung von Medikamenten ebenso dazu dient, einen gestörten Tag- Nacht-Rhythmus zu verhindern sowie Aufstehversuche hintanzuhalten und den Nachtschlaf zu verbessern, liegt keine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG vor, wenn die medikamentöse Behandlung nicht unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckte
RechtsprechungAktuelle Rechtsprechung OGH, OLG, VwGH, VfGH und LVwG (Auswahl)ZfG 2022, 98 Heft 3 v. 15.9.2022