Das Posten eines Videos mit marktschreierischem Inhalt, um die ungeteilte Aufmerksamkeit auf die Selbstanpreisung der eigenen Person und der eigenen Leistung zu lenken, unterliegt den Werbebeschränkungen für ärztliche Berufe und führt zu einer Disziplinarstrafe. Insbesondere dann, wenn im Video keine realen Fakten enthalten sind, sondern nur fiktive reißerisch aufgemachte Hinweise, die als psychologischer Kaufzwang durch Werbemittel eingestuft werden.