LVwG Vorarlberg 11. 10. 2021, LVwG–408–7/2021-R15
COVID-19-Rechtsprechung der Landesverwaltungsgerichte (Auswahl)
Eine Kurzarbeitsbeihilfe kann für die Zeit der Quarantäne nicht gewährt werden. Bei der Berechnung des Verdienstentganges nach § 32 EpiG ist daher keine Kurzarbeitsbeihilfe abzuziehen bzw keine Kürzung des Vergütungsbetrages nach 32 EpiG vorzunehmen.