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OGH 28. 07. 2021, 9 Ob 40/21d – Arzt, der als Sachverständiger in einem Prozess tätig wird, haftet bei unrichtigem Gutachten den Parteien gegenüber persönlich

RechtsprechungAktuelle Rechtsprechung OGH, OLG, VwGH, VfGH und LVwG (Auswahl)ZfG 2021, 141 Heft 4 v. 15.10.2021

OGH 28. 07. 2021, 9 Ob 40/21d

II. Die Gesundheitsbehandlung

HAFTUNG

Nach Lehre und stRsp des OGH haftet ein Sachverständiger [hier Facharzt für Neurologie zur Frage der Beschwerden als Folge einer fehlerhaften Zahnbehandlung], der im Prozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, den Parteien gegenüber persönlich nach § 1299 ABGB.

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