OGH 28. 07. 2021, 9 Ob 40/21d
II. Die Gesundheitsbehandlung
HAFTUNG
Nach Lehre und stRsp des OGH haftet ein Sachverständiger [hier Facharzt für Neurologie zur Frage der Beschwerden als Folge einer fehlerhaften Zahnbehandlung], der im Prozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, den Parteien gegenüber persönlich nach § 1299 ABGB.