Der Unmut über Absonderungsmaßnahmen bei positiver COVID-19-Testung berechtigt Personen nicht dazu, in beleidigender, erniedrigender, kränkender oder in anderer diesbezüglicher Art und Weise mit Behörden zu kommunizieren. Ob eine Eingabe beleidigend ist, wird nach objektiven Kriterien beurteilt. Dies ist nach der Judikatur dann der Fall, wenn unsachliche Vorbringen enthalten sind, die in einer Art gehalten sind, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber Behörden darstellen. Auf eine Beleidigungsabsicht kommt es für die Anwendung von § 34 AVG 1991 zur Verhängung von Ordnungsstrafen nicht an.