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Strafe, wem Strafe gebührt

RechtsprechungSsc Dr. Friederike Bundschuh-RiesenederZfG 2021, 78 Heft 2 v. 15.6.2021

Die Entnahme von Blut oder Blutbestandteilen zur Herstellung einer "Tumorimpfung" darf grundsätzlich gemäß Blutsicherheitsgesetz 1999 (BSG 1999) nur in vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bewilligten Blutspendeeinrichtungen erfolgen. Auf Blutabnahmen zu diagnostischen Zwecken ist das BSG 1999 nicht anwendbar. Eine Blutabnahme in einer Ordination auf ärztliche Anweisung eines anderen Arztes kann dem "Anweisenden" nicht als Verwaltungsübertretung im Sinne des BSG 1999 angelastet werden, da er nicht als unmittelbarer Täter gehandelt hat.

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