OGH 27. 11. 2020, 2 Ob 8/20w
Der OGH bejaht das Mitverschulden des Geschädigten wegen Nichttragens eines Fahrradhelms bei "sportlich ambitionierten" Radfahrern. Er stellt dabei auf die sich bei Rennfahrten aufgrund der hohen Geschwindigkeiten ergebenden besonderen Risiken und auf das bei Radsportlern bestehende "allgemeine Bewusstsein" der Wichtigkeit des Helmtragens (93 %) ab.