Die behördliche Zuständigkeit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit sowie der Dauer von Absonderungsmaßnahmen liegt beim örtlich zuständigen Bezirksgericht. Ein in § 57 Abs 2 AVG verankertes Rechtsschutzinstrument der Vorstellung kommt nicht mehr zum Tragen, da mit der Novelle des Epidemiegesetzes 2016 eine allumfassende Zuständigkeit des Bezirksgerichtes bei der Anfechtung von Mandatsbescheiden in Kraft getreten ist.