VwGH 21. 12. 2020, Ro 2020/02/0011
Es handelt sich um keine Verweigerung der Blutabnahme, wenn unmittelbar davor eine Blutabnahme zu medizinischen Zwecken erfolgt ist und die betroffene Person zustimmt, diese im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens verwerten zu lassen.