Für die Ausnahme von der freiberuflichen Pflichtversicherung nach FSVG sind die in § 5 FSVG taxativ angeführten Ausnahmetatbestände zu erfüllen. Insbes hat eine Anzeige der Nichtausübung der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit bei der Ärztekammer gem § 5 Z 1 FSVG zu erfolgen. Aus dem Gesetz ergeben sich darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür, dass eine nur vorübergehende Nichtausübung (zB infolge Krankheit) ohne Weiteres zu einer Unterbrechung der Versicherungspflicht führt. Dies wird auch durch die Erläuternden Bemerkungen zum BGBl 680/1991 belegt, mit dem dieser Ausnahmetatbestand des § 5 FSVG eingeführt wurde. Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem FSVG wegen Nichtausübung der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit "unter Bedachtnahme darauf, daß die entsprechende Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG eine Anzeige der Nichtausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit bei der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung voraussetzt", ebenfalls an eine diesbezügliche Anzeige bei der Ärztekammer zu binden ist (vgl ErläutRV 288 BlgNR 18. GP 3). Das Vorbringen, wonach es nicht möglich gewesen sei, im Falle eines Krankenstandes eine Anzeige der Nichtausübung zu erstatten, begründet somit keine Ausnahme von der Versicherungspflicht.